Soll der endgültige Zielort des Fluggastes nach der zugrunde liegenden einheitlichen Buchung von einem Flughafen im Unionsgebiet aus mit direktem Anschlussflug über einen Drittstaat erreicht werden und trifft er dort infolge einer Verspätung des ersten Fluges von unter drei Stunden mit großer Verspätung ein, steht dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen des Ausgangsfluges zu (Bestätigung von BGH, 07.05.2013 - Az: X ZR 127/11).
BGH, 16.04.2019 - Az: X ZR 43/18
ECLI:DE:BGH:2019:160419UXZR43.18.0
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