Ohne Suche zum Ziel. Wir lösen Ihr Rechtsproblem!Bewertung: - bereits 393.774 Anfragen

Anspruch auf Rückzahlung nach der Kündigung von Pauschalreise wegen Vulkanausbruch

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Reiseveranstalter verliert bei wirksamer Kündigung wegen höherer Gewalt gem. §§ 651j Abs. 1, 651e Abs. 3 S. 1 BGB den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der bereits bezahlte Reisepreis ist zurückzuerstatten.

Bei der Beurteilung, ob § 651j BGB (a.F.) als ergänzungsbedürftige Regelung anzusehen und die sog. „Tschernobyl“-Entscheidung des BGH anzuwenden ist, ist zu berücksichtigen, dass sowohl die nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung als auch die weitere Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften diese Entscheidung nicht übernommen haben.

Der Reiseveranstalter behauptete vorliegend nicht einmal, dass er den maßgeblichen Kenntnishorizont der Reisenden vor der Buchung durch entsprechende Warnhinweise auf auch schwere mögliche Beeinträchtigungen durch örtlich aktive Vulkane zu prägen versuchte.

Art. 12 Abs. 2 RL (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vom 25.11.2015, ABl. 2015 L 326/1 ist erst ab dem 1.7.2018 anzuwenden.

Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wurde vorliegend zurückgewiesen.


LG München I, 30.10.2018 - Az: 6 S 8944/18

Vorgehend: AG München, 24.05.2018 - 133 C 21869/15

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Computerwoche

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 393.774 Beratungsanfragen

Danke

Verifizierter Mandant

Vielen Dank für die schnelle und wirklich sehr gut erklärte, hilfreiche Antwort.

Verifizierter Mandant