Der
Reiseveranstalter verliert bei wirksamer Kündigung wegen höherer Gewalt gem. §§
651j Abs. 1,
651e Abs. 3 S. 1 BGB den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der bereits bezahlte
Reisepreis ist zurückzuerstatten.
Bei der Beurteilung, ob § 651j BGB (a.F.) als ergänzungsbedürftige Regelung anzusehen und die sog. „Tschernobyl“-Entscheidung des BGH anzuwenden ist, ist zu berücksichtigen, dass sowohl die nachfolgende obergerichtliche Rechtsprechung als auch die weitere Entwicklung der gesetzlichen Vorschriften diese Entscheidung nicht übernommen haben.
Der Reiseveranstalter behauptete vorliegend nicht einmal, dass er den maßgeblichen Kenntnishorizont der Reisenden vor der Buchung durch entsprechende Warnhinweise auf auch schwere mögliche Beeinträchtigungen durch örtlich aktive Vulkane zu prägen versuchte.
Art. 12 Abs. 2 RL (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen vom 25.11.2015, ABl. 2015 L 326/1 ist erst ab dem 1.7.2018 anzuwenden.
Die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wurde vorliegend zurückgewiesen.