Statt wie gebucht wurde den Reisenden vorliegend nicht ein Apartment mit zwei separaten Schlafzimmern mit je einem Doppelbett zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein Zimmer, das über zwei nebeneinanderliegende Einzelbetten und eine Couch verfügte.
Die empfanden die Reisenden als sehr störend: den Kindern sei ein Durchschlafen nicht möglich gewesen, da sie von der mitreisenden Schwiegermutter mindestens einmal in der Nacht durch ihr Schnarchen geweckt worden seien. Die Kinder seien stets unausgeglichen und müde gewesen, was sich negativ auf die Stimmung der gesamten Familie und die beabsichtigten Unternehmungen ausgewirkt habe. Das Schlafen auf der Couch, habe dies zu Verspannungen der Rückenmuskulatur geführt.
Das Gericht bewertete den in der falschen Zimmerzuweisung liegenden Mangel mit einer Minderungsquote von 30%.
Die empfanden die Reisenden als sehr störend: den Kindern sei ein Durchschlafen nicht möglich gewesen, da sie von der mitreisenden Schwiegermutter mindestens einmal in der Nacht durch ihr Schnarchen geweckt worden seien. Die Kinder seien stets unausgeglichen und müde gewesen, was sich negativ auf die Stimmung der gesamten Familie und die beabsichtigten Unternehmungen ausgewirkt habe. Das Schlafen auf der Couch, habe dies zu Verspannungen der Rückenmuskulatur geführt.
Das Gericht sprach den Reisenden eine Minderung zu:
Die Reiseleistung war mit Mängeln behaftet (§ 651c Abs. 1 BGB). Denn die Schwiegermutter des späteren Klägers und die Kinder waren nicht in dem vertraglich vereinbarten Apartment mit Schiebetür und jeweils einem Doppelbett untergebracht, sondern in einem Doppelzimmer, in dem zwei Einzelbetten und eine Couch zur Verfügung standen.Das Gericht bewertete den in der falschen Zimmerzuweisung liegenden Mangel mit einer Minderungsquote von 30%.
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AG Hannover, 19.03.2018 - Az: 442 C 12227/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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