Sehen die
AGB eines
Reiseveranstalters vor, das bei einem
Reiserücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn eine Stornopauschale in Höhe von 50% des
Reisepreises anfällt, so ist dies unwirksam. Hier liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB vor, da die Pauschale nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt.
Auch wenn eine Stornopauschale grundsätzlich wirksam in den AGB vereinbart werden kann, so darf diese nicht übermäßig hoch ausfallen. Es ist Sache des Veranstalters, darzulegen und nachzuweisen, dass die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des § 309 Nr. 5a BGB festgesetzt hat. Dies bedeutet, dass die Pauschale dem typischen Schadensumfang zu entsprechen hat.
Im vorliegenden Fall begründete der Veranstalter die Stornopauschale damit, dass die streitgegenständliche Reise im Rahmen des „Packaging“ zusammengestellt worden sei, bei dem Sondertarife der Fluggesellschaften und Hotels verwendet werden, die aber bei Rücktritt grundsätzlich nicht erstattet würden. Diese Begründung war aber nicht ausreichend, da eine Überprüfung der Stornopauschale so nicht möglich ist.
Es wäre notwendig gewesen den Anteil die jeweiligen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale zu nennen und den Schaden anhand konkreter Zahlen zu beziffern. Es fehlte zudem der Nachweis, in welchem Umfang tatsächlich Aufwendungen erspart bzw. anderweitig durch Weiterverwendung der Reiseleistungen erworben wird und wie dieser Betrag aus der Kalkulation herausgerechnet wurde.