Die Parteien stritten über Ansprüche wegen der Annullierung eines Fluges von Hamburg nach Stuttgart.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 07.09.2019 einen Flug (EW 7040), der um 11:00 Uhr in Hamburg starten und um 12:15 Uhr in Stuttgart landen sollte. Der Flug wurde annulliert. Die Beklagte bot den Klägern Ersatzflüge für den gleichen Tag, startend um 6:26 Uhr, 8:30 Uhr oder um 17:15 Uhr an.
Die Kläger lehnten dies ab und haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH015 mit Abflug in Hamburg 11:00 Uhr, Landung 12:10 Uhr in Frankfurt und LH130 mit Abflug in Frankfurt 12:50 Uhr und Landung in Stuttgart um 13:35 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen
Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH2069 mit Abflug in Hamburg 13:15 Uhr, Landung 14:30 Uhr in München und LH2148 mit Abflug in München 15:55 Uhr und Landung in Stuttgart um 16:40 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen.
Der Luftbeförderungsvertrag stellt einen Werkertrag gemäß § 631 BGB dar, welcher dem Reisenden das Recht verleiht, zum vereinbarten Zeitpunkt, zum vorgesehenen Bestimmungsort mit einem sicheren und pünktlichen Flug befördert zu werden. Dieser vertragliche Anspruch wird durch Art. 8 Fluggastrechte-VO konkretisiert, welcher Mindestrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Fluggastrechte-VO für Fluggäste enthält. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO hat der Fluggast im Falle der Annullierung eines Fluges Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung, welche nach Wahl des Fluggastes zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder - nach seinem Wunsch, allerdings vorbehaltlich verfügbarer Plätze - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Vorliegend haben die Kläger ihr Wahlrecht zugunsten des frühestmöglichen Alternativfluges gemäß lit. b) der Vorschrift ausgeübt. Bei dem begehrten Flug der Lufthansa handelt es sich um einen Alternativflug zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1, lit. b) Fluggastrechte-VO.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 07.09.2019 einen Flug (EW 7040), der um 11:00 Uhr in Hamburg starten und um 12:15 Uhr in Stuttgart landen sollte. Der Flug wurde annulliert. Die Beklagte bot den Klägern Ersatzflüge für den gleichen Tag, startend um 6:26 Uhr, 8:30 Uhr oder um 17:15 Uhr an.
Die Kläger lehnten dies ab und haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH015 mit Abflug in Hamburg 11:00 Uhr, Landung 12:10 Uhr in Frankfurt und LH130 mit Abflug in Frankfurt 12:50 Uhr und Landung in Stuttgart um 13:35 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen
Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH2069 mit Abflug in Hamburg 13:15 Uhr, Landung 14:30 Uhr in München und LH2148 mit Abflug in München 15:55 Uhr und Landung in Stuttgart um 16:40 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen.
Das Gericht gab den Klägern Recht:
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Luftbeförderungsvertrag i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechte-VO auf Beförderung mit dem um 11 :00 Uhr startenden Flug der Lufthansa nach Stuttgart.Der Luftbeförderungsvertrag stellt einen Werkertrag gemäß § 631 BGB dar, welcher dem Reisenden das Recht verleiht, zum vereinbarten Zeitpunkt, zum vorgesehenen Bestimmungsort mit einem sicheren und pünktlichen Flug befördert zu werden. Dieser vertragliche Anspruch wird durch Art. 8 Fluggastrechte-VO konkretisiert, welcher Mindestrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Fluggastrechte-VO für Fluggäste enthält. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), Art. 8 Abs. 1 der Fluggastrechte-VO hat der Fluggast im Falle der Annullierung eines Fluges Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder eine anderweitige Beförderung, welche nach Wahl des Fluggastes zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder - nach seinem Wunsch, allerdings vorbehaltlich verfügbarer Plätze - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll. Vorliegend haben die Kläger ihr Wahlrecht zugunsten des frühestmöglichen Alternativfluges gemäß lit. b) der Vorschrift ausgeübt. Bei dem begehrten Flug der Lufthansa handelt es sich um einen Alternativflug zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1, lit. b) Fluggastrechte-VO.
Im Einzelnen:
Die Vergleichbarkeit des Ersatzfluges der Lufthansa mit der im Beförderungsvertrag vereinbarten Leistung, welche eine Frage des Einzelfalls ist, die bei einer nicht allzu großen Mehrbelastung des Fluggastes gegeben ist, ist vorliegend gegeben. Dabei ist insbesondere das Ziel der Vorschrift, nämlich dass der Fluggast den Bestimmungsort so schnell wie möglich erreicht, zu berücksichtigen. Die zeitliche Verzögerung des begehrten Fluges bei der Lufthansa, welche aus der Zwischenlandung in Frankfurt resultiert, führt auch im Vergleich zu dem ursprünglich gebuchten Nonstop-Flug nicht zu einer Unvergleichbarkeit der Flüge. Die Verzögerung von 1 Stunde und 20 Minuten ist von den Fluggästen auch angesichts der verhältnismäßig kurzen Flugdauer hinzunehmen, da die dadurch resultierende Mehrbelastung nicht unangemessen hoch anzusehen ist und nach dem unstreitigen Sach- und Streitstand keine Ersatzbeförderung existiert, mit der die Kläger das Endziel früher erreichen würden.Urteil freischalten
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LG Düsseldorf, 04.07.2019 - Az: 51 C 313/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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