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Anwendbares Recht bei Anspruch auf Ausgleichzahlung wegen Flugverspätung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Da der Anspruch aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) einen pauschalierten Schadensersatzanspruch außervertraglicher Natur darstellt, ist Art. 5 Rom-I-VO nicht anwendbar.

Bei Ansprüchen aus Art. 7 VO (EG) 261/2004 ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich der gewöhnliche Aufenthalt des Fluggastes befindet.

Im Detail führte das Gericht hierzu aus:

Es ist zu klären, welche Rechtsnatur ein Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Fluggastrechteverordnung hat. Möglich ist hierbei ein vertragliches Schuldverhältnis oder eben ein Schadensersatzanspruch, wobei dieser Schadensersatzanspruch ein pauschalierter Schadensersatzanspruch aus unverschuldeter Handlung wäre.

Eine endgültige Entscheidung des EuGH diesbezüglich liegt hier nicht vor. Die herrschende Meinung in der Literatur erklärt die Ausgleichsansprüche für eine Art vertraglichen Anspruchs, so Staudinger JM 2016, 448 ff. Dem ist aber entgegenzutreten.

Aus dem Ausgleichsanspruch ergibt sich ja gerade, dass dieser Anspruch nicht gegen den Vertragspartner besteht, sondern eben gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das von dem Vertragspartner des Fluggastes divergieren kann. Insoweit kann es sich hierbei nicht um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.

Auch die Artikel 12 und 13 EG VO 261/2004 führen aus, dass unbeschadet der Rechte aus der Verordnung ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht. Die Verordnung stützt sich hier auf den Begriff des Schadensersatzanspruches, wodurch insoweit klargestellt wird, dass es sich hier nicht um ein vertragliches Verhältnis handelt. Auch kann das durchführende Luftfahrtunternehmen Regress bei einem Dritten nehmen für die bezahlte Ausgleichsleistung. Dies sind Punkte die diesen Anspruch nicht als vertraglichen Anspruch einordnen lassen.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 10.01.2006 - Az: C-344/04 betont, dass die Ausgleichsleistung wegen einer Verspätung eine Kompensation für den Zeitverlust und für die Unannehmlichkeit darstellt. Wenn man sich den Begriff der unerlaubten Handlung ansieht, gehören hierunter auch Einbußen an immateriellen Gütern und Werten. Damit fällt auch der Zeitverlust und die dadurch erfolgten Unannehmlichkeiten unter den Begriff der unerlaubten Handlung.

Der EuGH stellt hinsichtlich des Vertragsbegriffes auf die freiwillig eingegangenen Verpflichtungen ab, so EuGH, 17.09.2002 - Az: C-334/00 und Münchner Kommentar zu Rom II-VO, Artikel 4 Rn. 14.

Es liegt aber in dem Ausgleichsanspruch nach Artikel 7 Fluggastrechteverordnung keine freiwillig eingegangene Verpflichtung, die ein vertragliches Verhältnis entsprechend Rom I-VO begründen kann, sondern es es handelt sich um ein außervertragliches Schuldverhältnis.

Es ist nicht notwendig, dass ein Verstoß gegen ein Verbot, also eine unerlaubte Handlung vorliegt, sondern es fallen auch alle Gefährdungshaftungen und nicht freiwillig eingegangene Verpflichtungen unter den Begriff der unerlaubten Handlung. Die Fluglinie geht keine freiwillige Verpflichtungs-Ausgleichsleistung ein, sondern dies ist durch die EU-Vorschrift 261/04 eine gesetzliche Ausgleichsleistung. Insoweit ist der Ausgleichsanspruch unter Artikel Rom II-VO einzuordnen, also auf ein Schuldverhältnis außervertraglicher Natur und nicht auf Artikel 5 Rom I-VO.

Damit konnte mangels Anwendbarkeit des Art. 5 Rom I-VO nicht die Anwendung irischen Rechts vereinbart werden.

Insoweit bestimmt sich das anzuwendende Recht nach der Verordnung Rom II.-VO.

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