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Auch Reisen „à la carte“ sind Pauschalreisen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der Begriff "Pauschalreise" schliesst Reisen ein, die auf Verlangen und nach den Wünschen eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden.

Nach Ansicht des Gerichtshofes gibt es in der Richtlinie von 1990 über Pauschalreisen keinen Anhaltspunkt dafür, dass Reisen "à la carte" nicht unter den Begriff "Pauschalreisen" fallen könnten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Herr Lobo Gonçalves Garrido buchte in Portugal bei dem Reisebüro Club-Tour eine zweiwöchige Flugreise einschließlich Unterkunft und Vollpension in einem griechischen Feriendorf. Die Club-Tour wandte sich an das Reisebüro Club Med, das sich um die erforderlichen Reservierungen kümmerte, das Programm des Aufenthalts ausarbeitete und den Pauschalpreis dafür festsetzte.

Bei ihrer Ankunft im Feriendorf hatte die Familie Garrido die unangenehme Überraschung, dieses Dorf übersät mit Tausenden von Wespen vorzufinden, weshalb sie ihre Ferien nicht in vollem Umfang genießen konnte. Außerdem konnte Herrn Garridos Forderung, in einem anderen Dorf untergebracht zu werden, von der Club-Tour nicht erfüllt werden, da der Club Med erklärt hatte, er sei nicht in der Lage, schnell eine geeignete Alternative anzubieten.

Bei seiner Rückkehr nach Portugal weigerte sich Herr Garrido, den mit Club-Tour vereinbarten Preis zu zahlen, woraufhin dieser eine Klage gegen Herrn Garrido erhob. In diesem Zusammenhang hat das portugiesische Gericht dem Gerichtshof eine Frage zur Gemeinschaftsrichtlinie von 1990 über Pauschalreisen zur Vorabentscheidung vorgelegt, um festzustellen, ob der Begriff "Pauschalreise" auch Reisen "à la carte" (d. h. Reisen, die auf Wunsch und nach den Vorgaben eines Verbrauchers oder einer beschränkten Verbrauchergruppe organisiert werden) einschließt.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Richtlinie insbesondere Verbraucher schützen solle, die "Pauschalreisen" kauften, und weist darauf hin, dass es nach der Richtlinie für die Qualifizierung einer Leistung als "Pauschalreise" genüge,
  • dass die Verbindung von touristischen Dienstleistungen, die ein Reisebüro für einen Gesamtpreis verkaufe, zwei der folgenden drei Dienstleistungen umfasse: Beförderung, Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen, die nicht Nebenleistungen vonBeförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen, und
  • dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.
Nach Ansicht des Gerichtshofes gibt es nichts in dieser Definition, was auf einen Ausschluss der "Reisen à la carte" hinweist. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass diese Auslegung durch den Anhang der Richtlinie bestätigt werde, wonach zu den erforderlichen Angaben im Vertrag die von dem Verbraucher und dem Reisebüro bei der Buchung akzeptierten Sonderwünsche gehörten.

Unter diesen Voraussetzungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff "Pauschalreise" dahin auszulegen sei, dass er Reisen "à la carte" einschließe.


EuGH, 30.04.2002 - Az: C-400/00

ECLI:EU:C:2002:272

Quelle: PM des EuGH

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