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Reaktivierung eines Fluges nach Absage eines Streiks - Anspruch auf Ausgleichszahlung?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Unstreitig kam es vorliegend am 09.10.2016 zu einer Ankunftsverspätung des streitgegenständlichen Fluges von über drei Stunden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Art. 5, 6 und 7 VO (EG) Nr. 261/2004 dahingehend auszulegen, dass die Passagiere verspäteter Flüge hinsichtlich der Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Passagieren annullierter Flüge gleichzustellen sind, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges ihr Ziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

Überdies rechtfertigt der Vortrag der Fluggesellschaft die Annahme einer Entlastung gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, welche zum Ausschluss des Anspruchs auf Ausgleichszahlung führe würde, nicht.

Nach dieser Norm ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist restriktiv auszulegen. Zu fordern ist ein Vorkommnis, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und auf Grund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist.

Zwar hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Fluggesellschaft in Bezug auf die ursprüngliche Annullierung des Fluges MBB von außen auf den Flugverkehr einwirkende, mithin außergewöhnliche Umstände in Gestalt der Streikankündigung der griechischen Fluglotsen für die Zeit vom 09.10.2016 bis zum 12.10.2016 dargetan.

Allerdings gilt es hier in entscheidungserheblicher Weise zu berücksichtigen, dass sie den zunächst gecancelten Flug nach Absage des Streiks am Abend des 08.10.2016 wieder hat aufleben lassen.

Dies hat vorliegend, anders als die Fluggesellschaft meint, nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass der Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung nicht mehr zu Gunsten des Luftfahrtunternehmens greift.

Denn dieser bezog sich einzig auf die ursprüngliche Annullierung, die jedoch zwischenzeitlich durch eine bewusste Entscheidung der Fluggesellschaft hinfällig geworden ist.

Für den Fluggast bedeutet dies im Umkehrschluss, dass er wieder Ausgleichsleistungen nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung beanspruchen kann, sofern nicht nunmehr erneut außergewöhnliche, auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbare Umstände eingetreten sind, die zu einer Verspätung seines „reaktivierten" Fluges geführt haben.

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