Im vorliegenden Fall hatte der Flugkapitän einem Passagier die Flugbeförderung verweigert, da er diesen nicht für flugtauglich hielt. Der Passagier buchte die Business-Class, weil er bereits zuvor an einer Beinvenenthrombose erkrankt war, weshalb ihm sein Arzt von Flugreisen in erheblich beengter Sitzhaltung abgeraten hatte.
Am Abflugtag erklärten die Mitarbeiter der Fluggesellschaft am Flughafen, dass wegen eines Flugzeugwechsels für den Passagier keine Plätze in der Business-Class zur Verfügung stehen würden, sondern lediglich in der Premium Economy Class.
Wegen seiner Vorerkrankung bestand der Reisende jedoch auf einer Beförderung in der Business-Class. Die Fluggesellschaft verlangte einen Nachweis einer Erkrankung. Der Reisende zeigte auf seinem Smartphone eine ärztliche Bescheinigung vor.
Der hinzugezogene Flugkapitän entschied aufgrund des Inhalts des Attestes, dass der Kläger nicht mitfliegen könne. Daraufhin verließen der Kläger und seine Ehefrau das Flugzeug.
Der Passagier buchte für sich und seine Ehefrau Ersatzflüge daraufhin bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug. Er und seine Ehefrau trafen deshalb erst 3 Tage später am Urlaubsort ein. Einen weiteren Tag bis zum Rückflug verbrachten sie in der gebuchten Hotelanlage.
Mit der Klage fordert der Reisende die Kosten der Ersatzbeförderung, Ersatz der anteiligen Kosten für die ersten drei Tage, die Kosten für den zusätzlichen Tag sowie eine Ausgleichsleistung von 1.200 € wegen Beförderungsverweigerung.
Das Gericht sah zunächst einen Anspruch auf Zahlung einer
Ausgleichspauschale wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 lit. c Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 11.02.2004 (im Folgenden: VO) in Höhe von 1.200,00 €.
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