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Ausgleichzahlung auch bei Ersatzflug geltend machen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wegen einer zu erwartenden wetterbedingten Verspätung des Fluges der späteren Klägerin wurde diese umgebucht auf den Flug einer anderen Fluggesellschaft. Um 23.15 Uhr rollte die Maschine mit einer Stunde Verspätung Richtung Rollbahn, nachdem sie einen Slot zugewiesen bekommen hatte. Zum Start kam es an diesem Tag jedoch nicht, vielmehr wurde die Klägerin am Folgetag um 22.35 Uhr befördert und erreichte Durban mit einer Verspätung von mehr als 21 Stunden.

Das Gericht sprach der Klägerin wegen der unstreitigen Flugverspätung von über 21 Stunden eine EU-Ausgleichsleistung zu. Die Fluggesellschaft des Ersatzfluges war zahlungspflichtig, weil sie das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der genannten Vorschrift ist. Die EG-Verordnung Nr. 261/04 stellt für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs nicht darauf ab, ob der Passagier mit dem ausführenden Unternehmen in einer vertraglichen Beziehung steht. Es kommt alleine darauf an, ob das Unternehmen den streitbefangenen Flug tatsächlich allein verantwortlich durchführt. Deshalb ist es auch für die rechtliche Beurteilung ohne Bedeutung, dass es sich bei dem streitbefangenen Flug um einen Ersatzflug für den ursprünglich bei einer anderen Airline gebuchten Flug handelte. Dieser Ersatzflug stellt eine sogenannte „anderweitige Beförderung“ im Sinne von Art. 8 der EG-Verordnung dar. Die Einordnung als „anderweitige Beförderung“ im Sinne von Art. 8 der Verordnung schließt indes eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der Verordnung nicht aus, denn die Verordnung trennt die Begriffe „anderweitige Beförderung“ und „Flug“ nicht streng, sondern spricht auch bei der anderweitigen Beförderung von einem Flug bzw. Alternativflug (Erwägungsgründe 13 und 18).

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