Wird ein dem Fluggast angebotener und bestätigter Alternativflug annulliert, so hat der Reisende deswegen einen weiteren Anspruch auf
EU-Ausgleichszahlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich hierbei um einen angebotenen Ersatzflug wegen Annullierung des ursprünglichen handelt. Dass es sich bei dem Ersatzflug um die anderweitige Beförderung im Sinne von Art. 8 der Fluggastrechte-VO handelt, steht dem Anspruch nicht entgegen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 01.02.2013 - Az: 24 C 8824/10) schließt das Vorliegen einer "anderweitigen Beförderung" gemäß Art. 8 der FluggastrechteVO eine Anwendbarkeit der Art. 5 und 7 der FluggastrechteVO nicht aus.
Die Verordnung trennt die Begriffe "anderweitige Beförderung" und "Flug" gerade nicht streng, sondern spricht vielmehr auch bei der anderweitigen Beförderung gemäß Art. 8 Fluggastrechte-VO von einem Flug bzw. Alternativflug (so in Erwägungsgrund 13: "während sie auf einen späteren Flug warten" und in Erwägungsgrund 18: "Die Betreuung von Fluggästen, die auf einen Alternativflug (...) warten"). Es gibt daher keinerlei durchgreifenden Grund, einen angebotenen Alternativflug nicht als Flug im Sinne der Art. 5 und 7 der FluggastrechteVO anzusehen.
Die FluggastrechteVO sieht als Anspruchsgrundlage insoweit lediglich vor, dass die Passagiere über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen (Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO). Dieses war vorliegend auch unstreitig der Fall.
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