Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter die Rückflugtickets der Reisenden storniert, weil der Veranstalter von der Fluggesellschaft und dem Hotel die unzutreffende Information erhalten hatte, die Reisenden hätten die Reise gar nicht angetreten.
Tatsächlich waren die Reisenden aber von der Fluggesellschaft aufgrund einer Flugüberbuchung auf einen anderen Flug umgebucht worden, diese informierte den Veranstalter aber nur über den Nichtantritt des ursprünglichen Flugs.
Da der neue Flug am Folgetag stattfand, informierte das Hotel den Veranstalter über das no-show der Gäste. Der Veranstalter schloss daraus, dass die Reisenden die Reise nicht angetreten haben und stornierte daher die Rückflüge. Die Reisenden mussten daraufhin selber für einen Rückflug sorgen und neue Flugtickets kaufen.
Tatsächlich waren die Reisenden aber von der Fluggesellschaft aufgrund einer Flugüberbuchung auf einen anderen Flug umgebucht worden, diese informierte den Veranstalter aber nur über den Nichtantritt des ursprünglichen Flugs.
Da der neue Flug am Folgetag stattfand, informierte das Hotel den Veranstalter über das no-show der Gäste. Der Veranstalter schloss daraus, dass die Reisenden die Reise nicht angetreten haben und stornierte daher die Rückflüge. Die Reisenden mussten daraufhin selber für einen Rückflug sorgen und neue Flugtickets kaufen.
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AG Leipzig, 19.09.2018 - Az: 109 C 1597/18
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