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Wenn der Veranstalter wegen Fehlinformationen die Flugtickets storniert ...

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte ein Reiseveranstalter die Rückflugtickets der Reisenden storniert, weil der Veranstalter von der Fluggesellschaft und dem Hotel die unzutreffende Information erhalten hatte, die Reisenden hätten die Reise gar nicht angetreten.

Tatsächlich waren die Reisenden aber von der Fluggesellschaft aufgrund einer Flugüberbuchung auf einen anderen Flug umgebucht worden, diese informierte den Veranstalter aber nur über den Nichtantritt des ursprünglichen Flugs.

Da der neue Flug am Folgetag stattfand, informierte das Hotel den Veranstalter über das no-show der Gäste. Der Veranstalter schloss daraus, dass die Reisenden die Reise nicht angetreten haben und stornierte daher die Rückflüge. Die Reisenden mussten daraufhin selber für einen Rückflug sorgen und neue Flugtickets kaufen.

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AG Leipzig, 19.09.2018 - Az: 109 C 1597/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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