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Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung wegen verspäteter Ankunft des Pushback-Fahrzeugs?
Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Auf einen
Ausgleichsanspruch aufgrund der FluggastrechteVO (VO (EG) Nr. 261/2004) ist Art. 5 EuGVVO anwendbar.
Bei einer einheitlichen Buchung eines Fluges von einem Startflughafen über zwei Zwischenstoppflughäfen zu einem Zielflughafen stellt der Ort des Zielflughafens einen Erfüllungsort iSd Art. 5 EuGVVO dar.
Kommt es wegen der Verspätung eines Pushback-Fahrzeugs zu einer verspäteten Startfreigabe und infolgedessen zu einer
Flugverspätung, ist ein Ausgleichszahlungsanspruch nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht gegeben. Es handelt sich um außergewöhnliche Umstände, die nicht im Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens liegen und auf das es keinen Einfluss nehmen kann.
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