Im vorliegenden Fall hielt das Gericht die nachfolgende
Stornokostenregelung der Glückskäfer Reisen GmbH für unzulässig:
„7.2. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt der Reisende die Reise nicht an, so kann MeinKapitän.de Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen verlangen. Soweit dem Reisenden nicht der Nachweis gelingt ein Schaden sei überhaupt nicht oder wesentlich niedriger eingetreten, bestimmt sich die Höhe der pauschalen Entschädigung (mindestens EUR 30,- pro Person) nach der Nähe des Rücktrittzeitpunkts im Verhältnis zum vereinbarten Reisebeginn jeweils pro Person in Prozent vom Reispreis wie folgt:
7.2.1 Bei Schiffsreisen/Kreuzfahrten/Flugreisen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 40%,
bis 40 Tage vor Reisebeginn 50%,
7.2.2 Bei Sonderpreisen (Schiffsreisen/Kreuzfahrten/Flugreisen) gilt:
bis 60 Tage vor Reisebeginn 60%,
bis 40 Tage vor Reisebeginn 80%.“
Bei den Klauseln der Beklagten handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, denn sie sind für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingung, welche die Beklagte Ihren Vertragspartnern bei Abschluss eines Vertrags stellt (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Sie sind als Allgemeinen Geschäftsbedingungen an §§ 308, 309 und 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen. wobei durch Auslegung zu ermitteln ist, ob durch die Bestimmung von Rechtsvorschriften, das heißt Gesetzesvorschriften Im materiellen Sinn und allgemeinen Rechtsgrundsätzen, abweichende oder diese ergänzenden Regelungen vereinbart werden.
Die beanstandeten Stornoklauseln 1.2.1. und 7.2.2. ergänzen die Vorschrift des § 651 l Abs. 3 BGB, indem sie für Schiffsreisen,
Kreuzfahrten und
Flugreisen bei einem
Rücktritt, bemessen jeweils nach dem Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn, eine Pauschalentschädigung vorsehen.
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