Ein Flugpassagier genügt seiner Darlegungspflicht indem er den Zeitpunkt angibt, an dem er das Flugzeug verlassen konnte. Sofern die Fluggesellschaft dieser Darstellung entgegentreten will, ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Die generelle Behauptung, die Tür sei früher geöffnet worden, ist nicht ausreichend.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Frankfurt/Main, 09.12.2016 - Az: 30 C 2528/16 (75)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


