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Keine Zahlung der Reiserücktrittskostenversicherung bei vorhersehbarer Lungentransplantation

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht zahlen, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Lungentransplantation, die im Zuge einer ihr bekannten Vorerkrankung durchzuführen war, eine geplante Reise nicht antreten kann.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Hintergrund war eine gebuchte Reise einer Familie von München nach Hurghada im Zeitraum 25. Juni 2017 bis 1. Juli 2017. Die Tochter des Klägers litt an Mukoviszidose und war bereits seit dem Jahr 2015 zu einer Lungentransplantation gemeldet.

Am 6. Juni 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für die Tochter ein Spenderorgan nun vorliege und kurzfristig eine Lungentransplantation mit stationärem Aufenthalt in der Klinik durchgeführt werden konnte.

Der Kläger stornierte daraufhin die Reise für sich, sowie seine Ehefrau und seine Tochter, wobei ihm 663 € Stornokosten entstanden. Diese forderte er im Rahmen der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung zurück.

Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab und verwies darauf, dass nach ihrer Auffassung die Durchführung der Lungentransplantation nicht in den versicherungsvertraglichen Risikotatbestand der unerwartet schweren Erkrankung falle.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich dieser Argumentation angeschlossen und entschieden, dass die Durchführung einer Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung darstelle, für die die Reisrücktrittsversicherung nach den gültigen Vertragsbedingungen einstandspflichtig sei, wenn sie wegen einer bereits länger bekannten Vorerkrankung nun durchgeführt werden könne.

Die Lungentransplantation selbst sei keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern dabei handele es sich um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet.

Wenn ein Versicherungsnehmer wisse, dass eine schwere Erkrankung vorliege und er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liegt es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt wird.


AG Frankfurt/Main, 27.04.2018 - Az: 32 C 196/18 (18)

ECLI:DE:AGFFM:2018:0427.32C196.18.18.00

Quelle: PM des AG Frankfurt/Main


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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