Ohne eine nähere Umstandsbeschreibung ist die Klausel in den allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, nach der bei außergewöhnlichen Umständen eine andere Fluggesellschaft mit der Beförderung beauftragt werden kann, unwirksam. Diese außergewöhnlichen Umstände hätten - etwa anhand eines Beispielkatalogs oder zumindest durch Verweis auf Erwägungsgrund 14 der FluggastrechteVO - konkretisiert werden müssen. Denn nur durch eine solche Veranschaulichung hat der Fluggast vor Vertragsschluss die Möglichkeit, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wann er mit einer Änderung rechnen muss.
Es liegt kein Verschulden der Fluggesellschaft vor, wenn mehrere Flugzeuge aufgrund von Wartungsarbeiten und Blitzeinschlägen ausfallen, wenn die Fluggesellschaft zumindest 2-3 Ersatzflugzeuge bereit hält.
Es liegt kein Verschulden der Fluggesellschaft vor, wenn mehrere Flugzeuge aufgrund von Wartungsarbeiten und Blitzeinschlägen ausfallen, wenn die Fluggesellschaft zumindest 2-3 Ersatzflugzeuge bereit hält.
LG Köln, 15.03.2016 - Az: 9 S 59/16
ECLI:DE:LGK:2016:0315.9S59.16.00
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