Will ein Reisender wegen Mängeln Ansprüche geltend machen, so sind die Mängel am Urlaubsort aber auch nach Rückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Nach dem Wortlaut des § 651 g I BGB muss die Anmeldung dem Wortlaut nach gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Das bedeutet, dass die Anmeldung dem Reiseveranstalter zugehen muss.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LG Frankfurt/Main, 27.09.2017 - Az: 2-24 S 217/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


