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Zugang einer Mangelanzeige bei Anspruchsanmeldung am Urlaubsort

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Reisender wegen Mängeln Ansprüche geltend machen, so sind die Mängel am Urlaubsort aber auch nach Rückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Nach dem Wortlaut des § 651 g I BGB muss die Anmeldung dem Wortlaut nach gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Das bedeutet, dass die Anmeldung dem Reiseveranstalter zugehen muss.

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Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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