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Zugang einer Mangelanzeige bei Anspruchsanmeldung am Urlaubsort

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Will ein Reisender wegen Mängeln Ansprüche geltend machen, so sind die Mängel am Urlaubsort aber auch nach Rückkehr gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen. Nach dem Wortlaut des § 651 g I BGB muss die Anmeldung dem Wortlaut nach gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Das bedeutet, dass die Anmeldung dem Reiseveranstalter zugehen muss.

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LG Frankfurt/Main, 27.09.2017 - Az: 2-24 S 217/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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