Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu verschaffen. Auch aus § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergibt sich, dass ein Fahrgast eines Busses oder einer Straßenbahn verpflichtet ist, sich „stets“ festen Halt zu verschaffen. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist.
Gegen die Verpflichtung zur Eigensicherung hat die spätere Klägerin verstoßen. Die Klägerin hat angegeben, sie und ihr Ehemann seien in die Straßenbahn eingestiegen. Die nahe am Einstieg der Straßenbahn gelegen Sitzplätze seien alle besetzt gewesen. Deshalb habe sie den Einstiegsbereich verlassen, um den rechten der drei abgebildeten Sitze einzunehmen. Noch bevor sie sich habe setzen können, sei die Straßenbahn angefahren. Durch den Ruck beim Anfahren sei sie zu Fall gekommen.
Gegen die Verpflichtung zur Eigensicherung hat die spätere Klägerin verstoßen. Die Klägerin hat angegeben, sie und ihr Ehemann seien in die Straßenbahn eingestiegen. Die nahe am Einstieg der Straßenbahn gelegen Sitzplätze seien alle besetzt gewesen. Deshalb habe sie den Einstiegsbereich verlassen, um den rechten der drei abgebildeten Sitze einzunehmen. Noch bevor sie sich habe setzen können, sei die Straßenbahn angefahren. Durch den Ruck beim Anfahren sei sie zu Fall gekommen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


