Eine Nichtbeförderung im Sinne von Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt nach dem unstreitigen Parteivortrag vor. Dem Kläger sowie seiner Ehefrau wurde die Beförderung von Hurghada nach Düsseldorf gegen ihren Willen verweigert, obwohl beide gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über jeweils eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügten. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger und seine Ehefrau nicht rechtzeitig zur Abfertigung am Flughafen in Hurghada eingefunden haben. Denn es handelt sich vorliegend um eine vorzeitige Beförderungsverweigerung vor dem Transfer zum Flughafen, die nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dazu führt, dass das Vorliegen einer Nichtbeförderung nicht vom Erscheinen des Fluggastes am Flug Steig abhängig gemacht werden kann (BGH, 17.03.2015 - Az: X ZR 34/14). Dem Bundesgerichtshof ist darin zuzustimmen, dass das Erscheinen zur Abfertigung in diesem Fall eine sinnlose, unter Umständen - etwa bei längerer Anreise zum Flughafen - mit beträchtlichem Aufwand verbundene Handlung des Fluggastes wäre. Könnte aber das Luftverkehrsunternehmen sich dem Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung durch eine vorzeitige Verweigerung entziehen, wäre der durch die Verordnung erstrebte Schutz des Fluggastes ausgehöhlt.
Es handelte sich vorliegend um einen nicht innergemeinschaftlichen Flug mit einer Entfernung über 3.500,00 km im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, welcher eine Entschädigungsleistung in Höhe von 600,00 € pro Fluggast zur Folge hat.
Es handelte sich vorliegend um einen nicht innergemeinschaftlichen Flug mit einer Entfernung über 3.500,00 km im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, welcher eine Entschädigungsleistung in Höhe von 600,00 € pro Fluggast zur Folge hat.
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