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Bei Annullierung ist auch die Provision seitens der Fluggesellschaft zu erstatten

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Herr D.H. erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg (Deutschland) nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte Familie H. von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1 108,88 Euro. Vueling Airlines war zur Erstattung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (1 031,88 Euro), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte.

Das Amtsgericht Hamburg möchte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

Mit seinem Urteil bejaht der Gerichtshof dies, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Diese Auslegung der Verordnung entspricht den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.


EuGH, 12.09.2018 - Az: C-601/17

ECLI:EU:C:2018:702

Quelle: PM des EuGH


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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