Ein Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung gem. Art. 4 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 setzt eine „Nichtbeförderung“ i. S. v. Art. 2 lit. j) VO voraus. Nichtbeförderung wird dort legaldefiniert als „die Weigerung, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich unter den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden haben, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen“.
Art. 3 Abs. 2 VO, auf welchen Art. 2 lit. j) VO Bezug nimmt, bestimmt, dass die Flugreisenden entweder „über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig zu der vereinbarten Zeit zur Abfertigung einfinden müssen oder von einem Reiseveranstalter oder Flugunternehmen, von welchem sie eine Buchung besaßen auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür“.
Art. 3 Abs. 2 VO, auf welchen Art. 2 lit. j) VO Bezug nimmt, bestimmt, dass die Flugreisenden entweder „über eine bestätigte Buchung verfügen und sich rechtzeitig zu der vereinbarten Zeit zur Abfertigung einfinden müssen oder von einem Reiseveranstalter oder Flugunternehmen, von welchem sie eine Buchung besaßen auf einen anderen Flug verlegt wurden, ungeachtet des Grundes hierfür“.
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