Im vorliegenden Fall wurde der Lufthansa untersagt, die nachfolgenden Klauseln zu verwenden:
„1. Die im Flugschein eingetragenen Reisedaten (Flugdatum, Flugnummer, Abflug- und Bestimmungsort, Name des Fluggastes) sind verbindlich und können unter Umständen nur gegen Zahlung einer Umbuchungsgebühr oder gar nicht verändert werden.
2. Sofern Sie an Ihrer Beförderung Änderungen vornehmen wollen, sind Sie verpflichtet, im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir weisen besonders darauf hin, dass gewisse Veränderungen keine, andere jedoch Erhöhungen des Flugpreises nach sich ziehen können.“
Diese Klauseln sind intransparent, benachteiligen Verbraucher unangemessen und sind somit unwirksam:
Die Klausel zu Ziffer 1 lässt wirtschaftliche Nachteile und Belastungen nicht erkennen, da nicht wiedergegeben ist, in welcher Höhe Kosten anfallen und welche Änderungen dies überhaupt betrifft und welche Änderungen kostenfrei möglich sind. Auch wird nicht klar, welche Änderungen gänzlich ausgeschlossen sind. Aus der Formulierung der Klausel kann der Verbraucher nicht erkennen, dass bspw. Namensänderungen oder auf Fehlern der Beklagten beruhende Änderungswünsche kostenfrei sind. Dies geht insbesondere auch nicht aus der Überschrift zu den Klauseln („Änderungen auf Wunsch des Fluggastes") hervor. Denn in Art. 17 der AGB heißt es schon ausdrücklich, dass die Überschriften nur der Übersichtlichkeit dienen und für die Interpretation und Auslegung der Klauseln nicht maßgeblich sind.
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