Es ist unzulässig, wenn ein Reiseveranstalter in den Geschäftsbedingungen seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite generell ausschließt.
Konkret ging es um eine Klausel, nach der die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen und keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellen sollten.
Konkret ging es um eine Klausel, nach der die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen und keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer darstellen sollten.
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OLG München, 15.03.2018 - Az: 29 U 2137/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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