Der streitgegenständliche Flug hatte unstreitig eine Ankunftsverspätung von 3 Stunden und 3 Minuten. Das beklagte Luftfahrtunternehmen ist in diesem Fall nicht berechtigt, die Ausgleichszahlung nach Art.7 Abs.2 VO um 50% zu kürzen. Art.7 Abs.2 VO ist hier nicht einschlägig, da diese Vorschrift auf eine anderweitige Beförderung i.S.d. Art.8 Abs.1 b, c VO durch einen Alternativflug abstellt.
Vorliegend wurde aber gerade der ursprünglich geplante Flug durchgeführt. Die direkte Anwendung des Art.7 Abs.2 VO setzt erkennbar eine Nichtbeförderung oder Annullierung voraus, vorliegend lag indes lediglich eine Verspätung vor. Eine analoge Anwendung der Berechtigung zur Kürzung der Ausgleichszahlung nach Art.7 Abs.2 a VO für Fälle der Ankunftsverspätung über 3 Stunden scheidet nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus.
Vorliegend wurde aber gerade der ursprünglich geplante Flug durchgeführt. Die direkte Anwendung des Art.7 Abs.2 VO setzt erkennbar eine Nichtbeförderung oder Annullierung voraus, vorliegend lag indes lediglich eine Verspätung vor. Eine analoge Anwendung der Berechtigung zur Kürzung der Ausgleichszahlung nach Art.7 Abs.2 a VO für Fälle der Ankunftsverspätung über 3 Stunden scheidet nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus.
AG Rüsselsheim, 03.04.2014 - Az: 3 C 4193/13 (38)
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