Der Bundesgerichtshof (Az: IV ZR 227/09) hat entschieden, dass bei der Auslegung von Bedingungen einer Reisekrankenversicherung, die zum Schutz des Versicherers vor vorvertraglichen Risiken das Leistungsversprechen auf Krankheiten beschränken, deren Eintritt nicht vorhersehbar oder „unerwartet“ war, auf die subjektive Sicht des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abzustellen ist. Anderenfalls würde die dem Versicherer nach der gesetzlichen Konzeption des Versicherungsvertrags obliegende Gefahrtragung unzulässig auf den Versicherungsnehmer übertragen. Entscheidend ist daher alleine, welche Informationen dem Versicherungsnehmer bzw. der versicherten Person durch die behandelnden Ärzte konkret und nachvollziehbar gegeben worden waren.
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