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Auslandskrankenversicherung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Während die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen bei Reisen im Inland ausreichenden Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfällen gewähren, ist dies bei Reisen ins Ausland nicht immer der Fall. Rechnungen ausländischer Ärzte, Krankenhäuser und Apotheken werden zum Teil nicht anerkannt. Die Kosten des Rücktransports werden von der deutschen (gesetzlichen) Krankenversicherung in aller Regel nicht übernommen.

Welche Deckungslücken konkret bestehen, lässt sich durch eine Anfrage bei der jeweiligen Krankenversicherung klären. Eventuell werden zusätzliche Leistungspakete für Auslandaufenthalte angeboten.

Sofern es sich um eine Reise ins EU-Ausland handelt, sollte vorab geprüft werden, ob die bestehende Krankenversicherung auch dort Versicherungsschutz gewährt. Ist dem nicht so, sollte zumindest bei Reisen ins EU-Ausland eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Zu beachten ist dabei, dass diese Verträge oft nur kürzere Auslandsaufenthalte versichern.

Ansonsten muss der Reisende, dessen Krankenversicherungsschutz sich nicht auf Krankheitsfälle im Urlaubsland erstreckt, für die Heilungskosten und eventuelle Kosten des Heimtransportes selbst aufkommen.

Ebenfalls zu bedenken ist, dass auch im EU-Ausland Vorkasse gilt. Dies bedeutet, dass Behandlungskosten zunächst vorzustrecken sind und dann später von der Krankenkasse in der Höhe erstattet werden, in der diese in Deutschland angefallen werden. Bei einer Differenz bleibt der Versicherte auf den Kosten sitzen.

Wichtig ist daher, dass die im Ausland erhaltenen Rechnungen über ärztliche Behandlungen, Arzneimittel usw. sorgfältig aufbewahrt werden.

Versicherungsähnliche Funktion hat die Mitgliedschaft in Organisationen, die für den Fall eines Unfalls oder einer schweren Erkrankung kostenlosen Rückflug in die Heimat zusagen. Diese Angebote sind nicht immer seriös und sollten genauestens überprüft werden!

Krankenversicherung und Reisewarnung

Wird trotz einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (z.B. aufgrund der Corona-Pandemie) eine Reise angetreten, so kann dies dazu führen, dass die Versicherung keine Kosten übernimmt:

Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten einer notwendigen medizinischen Behandlung im Rahmen des Versicherungsschutzes im EU-Ausland - auch dann wenn eine Reisewarnung besteht.

Bei einer Erkrankung des Reisenden im Reiseland besteht hingegen zum Teil nur dann Versicherungsschutz durch die Auslandskrankenversicherung, wenn zum Zeitpunkt der Einreise keine diesbezügliche Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag. Hier sollten die Versicherungsbedingungen der konkreten Versicherung genau geprüft werden.
Stand: 14.05.2020 (aktualisiert am: 24.04.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Gesetzliche und private Krankenversicherungen decken im Ausland nicht alle Kosten ab. Häufig werden ausländische Rechnungen nur teilweise anerkannt, und die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport nach Deutschland werden in der Regel nicht übernommen.
Auch im EU-Ausland müssen Behandlungskosten oft zunächst vom Versicherten vorgestreckt werden. Die Krankenkasse erstattet später nur die Kosten, die in der gleichen Höhe auch in Deutschland angefallen wären. Die Differenz muss der Versicherte selbst tragen.
Gesetzliche Krankenversicherungen übernehmen notwendige Behandlungen im EU-Ausland auch bei Reisewarnung. Private Auslandskrankenversicherungen hingegen schließen die Kostenübernahme oft aus, wenn zum Zeitpunkt der Einreise bereits eine Reisewarnung bestand. Die konkreten Versicherungsbedingungen sollten daher geprüft werden.
Theresia DonathAlexandra KlimatosPatrizia Klein

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