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Diagnostischer Krankenhausaufenthalt ist kein Reiserücktrittsgrund

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es liegt als solches kein Reiserücktrittsgrund vor, wenn sich ein Versicherungsnehmer zur Durchführung einer Diagnose von vorgetragenen Beschwerden in einen stationären Krankenhausaufenthalt begibt. Nur dann, wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar ist, entsteht eine Einstandspflicht der Reiserücktrittsversicherung. Eine Stornierung infolge einer durchzuführenden Diagnose gehört nicht zum versicherten Risikobereich.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der spätere Kläger buchte am 22.01.2007 für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise nach Norwegen zum Gesamtreisepreis von 3230 Euro. Die 14-tägige Reise sollte am 28.03.2007 angetreten werden.

Die Ehefrau des Klägers litt seit 1996 an Ohnmachtsanfällen aufgrund einer Herzerkrankung. Sie erhielt deshalb im Jahre 2002 einen Herzschrittmacher. Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwindelanfällen. Deshalb begab sie sich am 05.01.2007 in ärztliche Behandlung. Am 09.03.2007 ging sie zu einer Routineüberprüfung des Herzschrittmachers in eine Universitätsklinik und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwindelanfälle stationär aufgenommen. Am gleichen Tage stornierte ihr Ehemann die Reise und verlangte vom Reiserücktrittsversicherer die Reisekosten erstattet. Dieser weigerte sich zu zahlen, da die Krankheit der Ehefrau schon eine Weile bestand.

Der Ehemann erhob darauf hin Klage - das Gericht wies die Klage jedoch ab:

Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur zahlen, wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sei. Hier sei die Stornierung aber erfolgt, weil die Ehefrau zur weiteren Diagnose stationär aufgenommen worden sei. Eine Stornierung infolge einer durchzuführenden Diagnose falle aber nicht unter das versicherte Risiko. Man wisse, gerade weil die Diagnose erst noch durchgeführt werden müsse, noch gar nicht, ob überhaupt eine Erkrankung vorliege. Im Übrigen wäre auch die Erkrankung, sollte man sie annehmen, jedenfalls nicht unerwartet. Die Ehefrau habe schließlich seit Oktober 2006 an den Ohnmachtsanfällen gelitten und sich am 05.01.2007, also auch noch vor der Buchung in ärztliche Behandlung begeben.


AG München, 09.05.2008 - Az: 154 C 35611/07

ECLI:DE:AGMUENC:2008:0509.154C35611.07.0A

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