Ein mittels ärztlichen Attestes bescheinigter grippaler Infekt ist grundsätzlich nicht ausreichend, um die Reiserücktrittsversicherung zu nutzen.
Ein grippaler Infekt ist keine schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen; hierfür müssten vielmehr besonders ausgeprägte Beschwerden vorhanden sein.
AG Hamburg, 10.07.2001 - Az: 12 C 145/01
ECLI:DE:AGHH:2001:0710.12C145.01.0A
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