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Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht bei fehlender Reisefähigkeit bei Versicherungsabschluss

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Zwar litt der Kläger im zu entscheidenden Fall an einem Bandscheibenschaden mit akuten Ischiasbeschwerden und damit an einer unerwarteten schweren Erkrankung, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar machte. Versicherungsschutz besteht jedoch unstreitig nach den Bedingungen nur, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst während der Dauer des Versicherungsschutzes von der unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird.

Unstreitig hatte sich der Kläger bereits am 27.8.2002 einer Kniegelenksspiegelung unterziehen müssen, in deren Folgen Schmerzen auftraten. Damit war der Kläger schon bei Abschluss des Reise- und des Versicherungsvertrages Anfang September 2002 nicht reisefähig.

Insoweit kommt es nicht darauf an, dass sowohl der Kläger als auch sein behandelnder Arzt davon ausgingen, bei dem zu erwartenden Heilungsverlauf sei damit zu rechnen, dass der Kläger die Reise werde antreten können. Denn zum einen liegt schon keine Erkrankung vor, die als Versicherungsfall angesehen werden kann. Eine solche Erkrankung kommt nämlich nur in Betracht, wenn sie nach Abschluss des Versicherungsvertrages zu Tage tritt, wo hingegen beim Kläger bereits seit Ende August 2002 eine Erkrankung vorlag, die sich erst später als Bandscheibenschaden mit Ischiasbeschwerden entpuppte. Zum anderen kann von einer Stornierung der Reise nur dann abgesehen werden, wenn der behandelnde Arzt nicht nur die Ansicht vertritt, sondern als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sicher eintretenden Heilungsverlauf bescheinigt, dass zum Zeitpunkt des Antrittes der Reise Reisefähigkeit eingetreten sein werde. Eine solche sichere Prognose hat der den Kläger behandelnde Arzt nicht erstellt.


AG Prüm, 15.10.2003 - Az: 6 C 90/03

Alexandra KlimatosHont Péter HetényiMartin Becker

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