Wird eine Fotokamera - auch nur für kurze Zeit - unbeaufsichtigt am Strand zurückgelassen, so entfällt bei einem Diebstahl der Reisegepäckversicherungsschutz. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kamera in einer Plastiktüte abgelegt wurde.
Denn der Begriff der sicheren Verwahrung in persönlichen Gewahrsam gem. § 1 Nr. 4 AVBR 90 setzt gesteigerten persönlichen Gewahrsam voraus, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass die versicherte Sache nicht dem Blickfeld gerät und ein jederzeitiger Zugriff möglich ist.
Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer die Kamera aber abgelegt und sich dann 10m entfernt in die Warteschlange eines Sonnenschirmverleihs eingereiht. In dieser Zeit lag keine sichere Verwahrung vor.
Es ist dem Versicherungsnehmer zuzumuten, die Kamera mitzunehmen um das Risiko eines Diebstahls auszuschließen.
AG Hannover, 18.11.1996 - Az: 562 C 8544/96
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