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Reisegepäckversicherung und die verlorene Video- und Photoausrüstung

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Werden Video- und Photoausrüstung in einer nicht abschließbaren Tasche am Flughafen aufgegeben, so haftet im Fall des Verlustes die Reisegepäckversicherung nicht.

§ 1 Nr. 4 AVBR 80 enthält einen Risikoausschluß für Foto- und Videoausrüstungen in nicht verschlossenen, zur Beförderung aufgegebenen Gepäckstücken.

Eine Reisetasche mit Reißverschluß ist kein verschlossenes Behältnis, so daß der Risikoausschluß zugunsten der Versicherung eingreift.


LG Köln, 04.04.1996 - Az: 24 S 61/95


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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