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Darlegungs- und Beweislast bei verloren gegangenen Reisegepäck

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Kommt einem Reisenden während der Flugbeförderung das Reisegepäck abhanden, so muss dieser den Inhalt und dessen Wert beweisen, wenn er von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Schadensersatzzahlung verlangen will.

Grundsätzlich ist zwar die Airline für das ihr anvertraute Gepäck verantwortlich. Beim Verlust von Gepäckstücken haftet die ausführende Fluggesellschaft bei eigenem Verschulden.

Im Falle einer solchen Schadensersatzforderung trifft den Reisenden allerdings eine Darlegungs- und Beweislast zur Qualität des abhandengekommenen Koffers sowie dessen Inhalt. Kommt der Reisende diesem nicht oder nicht ausreichend nach, besteht auch kein Schadensersatzanspruch.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für ihr auf dem Flug mit der Beklagten am 04.07.2012 verloren gegangenes Reisegepäck.

Die Beklagte beförderte am 04.07.2012 die Klägerin auf dem Flug von Düsseldorf nach München. Hierbei kam es zu einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich eines Gepäckstückes der Klägerin. Die Klägerin erhielt durch ihre Reisegepäckversicherung wegen Unterversicherung für einen verloren gegangenen Koffer 164,00 EURO erstattet wobei die Reisegepäckversicherung von einem Gesamtwert des Reisegepäcks von 48.649,00 EURO ausging. Die Beklagte wurde durch die Klägerin mehrfach, zuletzt mit Rechtsanwaltsschreiben vom 06.02.2013 und der Fristsetzung vom 20.02.2013 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 1.131,00 Soderziehungsrechten umgerechnet 1.378,28 EURO aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin trägt vor, beim Einchecken in Düsseldorf eine Gepäckstück mit einem Gewicht von 21 Kilo zur Beförderung bei der Beklagten aufgegeben zu haben. Das Gepäckstück sei bei der Landung in München nicht mehr auffindbar gewesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die im Koffer befindlichen Gegenstände den Wert des maximal zu leistenden Schadensersatzes deutlich übersteigen und im Übrigen die Gesamtsumme der verlorenen Gegenstände nicht erreichen würde. Bei Annahme von 50% des Neuwertes dieser Gegenstände sei der Klagebetrag jedenfalls gerechtfertigt.

Die Beklagte bestreitet, dass die vorgetragenen Gegenstände im verlorenen Koffer gepackt waren, dass diese im Eigentum der Klägerin stehen und dass die angenommenen Werte Kofferinhalts korrekt berechnet sind, da in Anbetracht des Alters ein deutlich höherer Abschlag vorzunehmen wäre. Im Übrigen habe die Klägerin durch Aufgabe einer teuren Fotoausrüstung gegen die in eigenen Angelegenheit anzuwendende Sorgfalt verstoßen habe und somit ein Anspruch wegen ihres überwiegenden Mitverschuldens ausscheide.

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