Ist ein Koffer bei einer Flugreise verloren gegangen, so muss dies der Fluggesellschaft umgehend mitgeteilt werden. Tut der Reisende dies nicht, kann er den Schaden später nicht mehr von seiner Reisegepäckversicherung ersetzt verlangen.
Es ist in diesem Zusammenhang rechtzeitig, wenn die Meldung noch am selben Tag - idealerweise persönlich - erfolgt. Auf jeden Fall sollte man hierbei eine Verlustmeldung („Property Irregulartity Report (PIR)“) erstellen lassen.
Es genügt jedoch nicht, wenn sich zunächst nur an das Flughafenpersonal gewendet wird und am nächsten Tag telefonisch nachgefragt wird. Ein solches Verhalten ist ein eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung und verstößt gegen die vertragliche Verpflichtung der unverzüglichen Verlustmeldung.
Die schriftliche Anzeigefrist von sieben Tagen gilt nur für äußerlich nicht erkennbare Schäden, nicht aber für den sofort feststellbaren Verlust von Gepäckstücken.
Es ist in diesem Zusammenhang rechtzeitig, wenn die Meldung noch am selben Tag - idealerweise persönlich - erfolgt. Auf jeden Fall sollte man hierbei eine Verlustmeldung („Property Irregulartity Report (PIR)“) erstellen lassen.
Es genügt jedoch nicht, wenn sich zunächst nur an das Flughafenpersonal gewendet wird und am nächsten Tag telefonisch nachgefragt wird. Ein solches Verhalten ist ein eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung und verstößt gegen die vertragliche Verpflichtung der unverzüglichen Verlustmeldung.
Die schriftliche Anzeigefrist von sieben Tagen gilt nur für äußerlich nicht erkennbare Schäden, nicht aber für den sofort feststellbaren Verlust von Gepäckstücken.
AG München, 08.11.2007 - Az: 223 C 17445/07
ECLI:DE:AGMUENC:2007:1108.223C17445.07.0A
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