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Reisegepäckversicherung - Entscheidungen

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Eine Reisegepäckversicherung schützt vor möglichem Verlust oder Beschädigung des Reisegepäcks. Aber Vorsicht! Die Versicherung muss nicht leisten, wenn der Schaden darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsnehmer allzu sorglos (grob fahrlässig) mit seinem Gepäck umgegangen ist oder sich nach dem Schadensfall nicht genügend um Aufklärung bemüht hat. Hierzu einige von den Gerichten ergangene Entscheidungen:

1. Verlust einer Digitalkamera auf einem Langstreckenflug

Ein Flugreisender hat eine wertvolle Digitalkamera nicht sicher verwahrt, wenn er diese während eines Nachtfluges von Japan nach Deutschland in einem Rucksack in die über seinem Sitz befindliche Box für Handgepäck gelegt hatte, er während des Fluges bemerkt hat, daß verschiedene Fluggäste die Gepäckbox öffneten, und er bei der Landung bemerkt hat, daß die Schnappschnalle an seinem Rucksack geöffnet war, er aber erst zu Hause festgestellt hat, daß seine Kamera fehlte.

Wenn der Reisende schon die Digitalkamera in einem Rucksack in die Gepäckbox legte statt zB zu seinen Füßen unter dem vor ihm befindlichen Sitz, so daß während des Nachtfluges weder Blick- noch Körperkontakt zu dem Wertgegenstand bestand, hätte er jedenfalls unmittelbar nach der Landung prüfen müssen, ob die Kamera noch vorhanden war. Die Nichtüberprüfung des Rucksacks auf das Vorhandensein der Kamera ist als sorgloses, unbekümmertes oder leichtfertiges Verhalten anzusehen, so daß der Reisegepäckversicherer von der Leistung frei ist.

AG Köln, Urteil v.16. Mai 2001,- 19 C 578/00
Quelle: RRa 2001, 229-230 (red. Leitsatz und Gründe)

2. Unbedingt erforderlich: Diebstahlsanzeige und Stehlgutliste

a. Erstattet der Versicherungsnehmer im Falle eines Diebstahls nicht unverzüglich eine Anzeige unter Einreichung einer Stehlgutliste bei der zuständigen Polizeibehörde, so ist der Versicherer gemäß AVBR 1980/1992 § 10 Nr. 3, 4 i.V.m. VVG § 6 von der Leistungspflicht frei.

b. Der Versicherungsnehmer handelt zumindest grob fahrlässig, wenn er diese Anzeigepflicht verletzt und dem Versicherer keine entsprechende polizeiliche Bescheinigung vorlegt.

c. Den Entschuldigungsnachweis hat der Versicherungsnehmer zu führen. An diesen sind strenge Anforderungen zu stellen.

LG München I, Urteil v. 13. September 2000 - 24 O 5655/00
Quelle: ZfSch 2001, 24-25 (red. Leitsatz und Gründe)

3. Diebstahl eines Notebook aus Zugabteil

a. Ein Notebook ist ein Wertgegenstand iSd AVBR 1992 § 2 Nr 2

b. Der Reisegepäckversicherer ist im Falle eines Diebstahls des Notebooks auf einer Zugfahrt leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer das Notebook während eines Toilettengangs unbeaufsichtigt im Zugabteil belassen hat. Dann nämlich hat der Versicherungsnehmer den Wertgegenstand nicht in persönlichem Gewahrsam sicher mitgeführt.

LG Saarbrücken, Urteil v. 23. Dezember 1999 - 3 AS 83/99
Quelle: VersR 2000, 1235 (red. Leitsatz und Gründe)

4. Keine Verspätung bei Strafanzeige und Stehlgutliste!

Der Versicherungsnehmer verletzt grob fahrlässig seine Obliegenheit zur unverzüglichen Erstattung einer Strafanzeige unter Vorlage einer Stehlgutliste, wenn er den behaupteten Diebstahl seines Reisegepäcks erst nach zwei Tagen bei der für seinen Wohnort zuständigen Polizeidienststelle anzeigt und die Stehlgutliste erst ca einen Monat später beibringt. Die verspätete Anzeige und die verspätete Abgabe der Stehlgutliste sind generell geeignet, die Interessen des Reisegepäckversicherers ernsthaft zu gefährden.

OLG Köln, Urteil v. 4. Mai 1999 - 9 U 178/98
Quelle: ZfSch 2000, 161-162 (red. Leitsatz und Gründe)

5. Überwachung des Gepäcks auf dem Flughafen


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Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässig mit seinem Gepäck umgeht, dieses unbeaufsichtigt lässt oder den Schaden nicht ausreichend aufklärt (vgl. AG Köln, 16.05.2001 - Az: 19 C 578/00; AG Krefeld, 23.09.1998 - Az: 73 C 55/97).
Ein Diebstahl muss unverzüglich bei einer Polizeidienststelle gemeldet und eine Stehlgutliste eingereicht werden. Verspätungen oder informelle Meldungen gegenüber Streifenbeamten können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen (vgl. LG München I, 13.09.2000 - Az: 24 O 5655/00; OLG Köln, 04.05.1999 - Az: 9 U 178/98; AG München, 25.02.1999 - Az: 222 C 36967/98).
Grobe Fahrlässigkeit liegt beispielsweise vor, wenn Wertgegenstände im unbewachten Zugabteil zurückgelassen (vgl. LG Saarbrücken, 23.12.1999 - Az: 3 AS 83/99) oder Gepäck fremden Personen zur Aufbewahrung überlassen wird (vgl. AG München, 08.10.1998 - Az: 123 C 22695/98).
Ja, als Reise gelten alle Fahrten, bei denen der ständige Wohnort verlassen wird. Die Entfernung, Dauer oder der Zweck (z. B. ein Einkauf in der Großstadt) sind dabei unerheblich (vgl. AG Köln, 27.01.1999 - Az: 118 C 480/98).
Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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