Es ist grob fahrlässig, wenn völlig unbekannte Damen nach Alkoholgenuß abends zum Zwecke weiteren Konsums auf das Hotelzimmer genommen werden. Der Zugriff auf vorhandene Wertgegenstände ist erheblich erleichtert. Ein Diebstahl ist somit nicht von der Versicherung gedeckt.
LG Berlin, 21.12.2004 - Az: 7 O 492/03
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