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Diebstahl im Hotelzimmer durch Begleitung – kein Versicherungsschutz

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist grob fahrlässig, wenn völlig unbekannte Damen nach Alkoholgenuß abends zum Zwecke weiteren Konsums auf das Hotelzimmer genommen werden. Der Zugriff auf vorhandene Wertgegenstände ist erheblich erleichtert. Ein Diebstahl ist somit nicht von der Versicherung gedeckt.


LG Berlin, 21.12.2004 - Az: 7 O 492/03


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Richtigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen.

Theresia DonathDr. jur. Rochus SchmitzDr. jur. Jens-Peter Voß

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