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Diebstahl im Hotelzimmer durch Begleitung – kein Versicherungsschutz

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Es ist grob fahrlässig, wenn völlig unbekannte Damen nach Alkoholgenuß abends zum Zwecke weiteren Konsums auf das Hotelzimmer genommen werden. Der Zugriff auf vorhandene Wertgegenstände ist erheblich erleichtert. Ein Diebstahl ist somit nicht von der Versicherung gedeckt.


LG Berlin, 21.12.2004 - Az: 7 O 492/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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