Werden Video- und Photoausrüstung in einer nicht abschließbaren Tasche am Flughafen aufgegeben, so haftet im Fall des Verlustes die Reisegepäckversicherung nicht.
§ 1 Nr. 4 AVBR 80 enthält einen Risikoausschluß für Foto- und Videoausrüstungen in nicht verschlossenen, zur Beförderung aufgegebenen Gepäckstücken.
Eine Reisetasche mit Reißverschluß ist kein verschlossenes Behältnis, so daß der Risikoausschluß zugunsten der Versicherung eingreift.
§ 1 Nr. 4 AVBR 80 enthält einen Risikoausschluß für Foto- und Videoausrüstungen in nicht verschlossenen, zur Beförderung aufgegebenen Gepäckstücken.
Eine Reisetasche mit Reißverschluß ist kein verschlossenes Behältnis, so daß der Risikoausschluß zugunsten der Versicherung eingreift.
LG Köln, 04.04.1996 - Az: 24 S 61/95
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


