Zu einer Handtasche muss ständiger Körper- oder zumindest durchgehender Blickkontakt gehalten werden. Das gilt auch in der Gepäckhalle eines Flughafens.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Auf dem Flughafen in Peking wurde der Klägerin in der Gepäckhalle ihre Handtasche entwendet, die an dem Handgriff des Gepäckwagens hing und auf die kurzzeitig ihr Ehemann Obacht gab, der seine Hände in der Wartezeit überwiegend, jedoch nicht durchgehend, links und rechts auf die Trageriemen der Handtasche gelegt und diese regelmäßig im Blick gehabt hatte. Nachdem die Klägerin nach wenigen Minuten zurückkehrte, bemerkte sie sofort, dass ihre Handtasche fehlte.
Die Klägerin macht Schadensersatz für verlorene Gegenstände geltend.
Die Klägerin meint, sie treffe keine grobe Fahrlässigkeit an dem Schadenseintritt, in der Gepäckhalle des Flughafens hätten sich seinerzeit lediglich 2 Reisegruppen aufgehalten, die Reisenden seien ihr zum Teil bekannt gewesen, Anlass, die Gefahr eines Diebstahls anzunehmen, habe nicht bestanden.
Die Beklagte macht geltend, der Ehemann der Klägerin habe grob fahrlässig gehandelt, indem er die Gepäckstücke nicht ausreichend beaufsichtigt habe. Die Klägerin habe zudem gegen ihre Obliegenheit gemäß § 5 Nr. 1. VB-ERV 2001 Teil D verstoßen mit der Folge, dass die Beklagte auch aus diesem Grunde leistungsfrei sei. Darüber hinaus bestreitet sie die Höhe der geltend gemachten Forderung.
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