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Nicht zweimal den selben Fehler machen!
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Kommt Gepäck einem Versicherungsnehmer auf die gleiche Weise abhanden, wie bei einem vorherigen Schadensfall, so ist es wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nicht versichert.
LG Berlin - Az: O 156/88
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Dirk Beller