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Nicht zweimal den selben Fehler machen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Kommt Gepäck einem Versicherungsnehmer auf die gleiche Weise abhanden, wie bei einem vorherigen Schadensfall, so ist es wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nicht versichert.


LG Berlin - Az: O 156/88

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Thomas Heinrichs, Bräunlingen