Wird ein Shuttle-Transfer zum Flughafen im Rahmen eines Pauschalangebots aus Parken und Beförderung angeboten, liegt eine entgeltliche und damit genehmigungspflichtige Personenbeförderung im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes vor. Auf eine gesonderte Berechnung der Fahrt kommt es nicht an, wenn die Beförderung wesentlicher Bestandteil des Gesamtangebots ist; auch die eingesetzten Fahrer benötigen dann eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Anwendbarkeit des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) findet nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBefG auf die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen Anwendung. Als Entgelt gilt dabei jede Gegenleistung, die mit der Beförderung angestrebt wird; ausreichend sind bereits wirtschaftliche Vorteile jedweder Art. Neben unmittelbaren Einnahmen erfasst § 1 Abs. 1 Satz 2 PBefG auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile, die durch eine geförderte Erwerbstätigkeit erzielt werden. Wird ein Transfer zu einem Verkehrsflughafen im Rahmen eines Gesamtangebots erbracht, das auch die Vermietung von Parkflächen umfasst, ist die Beförderung deshalb regelmäßig als entgeltlich anzusehen, selbst wenn sie formal als kostenlose Zusatzleistung ausgewiesen wird - denn sie fördert mittelbar den Betrieb der Parkflächen.Wann übersteigt das Gesamtentgelt die Betriebskosten?
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG unterliegen Beförderungen mit Personenkraftwagen dem Gesetz nicht, wenn das Gesamtentgelt die Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. Das Gesamtentgelt setzt sich dabei aus den von den Fahrgästen unmittelbar für die Beförderung aufzuwendenden Kosten sowie dem Wert der mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile der Beförderung zusammen. Die Betriebskosten erfassen demgegenüber nur die unmittelbar verbrauchsbedingten Aufwendungen, insbesondere für Treibstoff, Öl und Reifenabnutzung. Übersteigt das so ermittelte Gesamtentgelt die Betriebskosten, ist die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG nicht einschlägig und die Genehmigungspflicht bleibt bestehen.Freistellung nach der Freistellungs-Verordnung
Eine Freistellung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes kommt nach § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle (FrStllgV) für Personenkraftwagen mit nicht mehr als sechs Sitzplätzen in Betracht, sofern für die Beförderung kein Entgelt zu entrichten ist. Anders als im Rahmen des § 1 PBefG kommt es hier nur auf das unmittelbare Entgelt an; bloße mittelbare wirtschaftliche Vorteile bleiben außer Betracht. Wird jedoch ein Pauschalpreis erhoben, der sowohl das Parken als auch die Beförderung abdeckt, und stellt die Beförderung dabei eine Hauptleistung und nicht nur eine untergeordnete Nebenleistung dar, liegt auch insoweit eine entgeltliche Beförderung vor mit der Folge, dass die Freistellung nicht greift. Maßgeblich für die Einordnung als Hauptleistung ist insbesondere, ob das Gesamtangebot erkennbar auf die Verknüpfung von Parken und Beförderung ausgerichtet ist, etwa durch die Ausgestaltung der Bewerbung, der Reservierungsmodalitäten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Genehmigungspflicht und Fahrerlaubnis
Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 PBefG mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG) oder im Gelegenheitsverkehr (§ 46 PBefG) Personen befördert, bedarf nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PBefG einer Genehmigung. Da beide Beförderungsformen genehmigungspflichtig sind, kann die Abgrenzung zwischen Linien- und Gelegenheitsverkehr für die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit dahinstehen. Aus einem Urteil, das eine Genehmigungsfreiheit von Flughafentransferfahrten als Linienverkehr angenommen haben soll, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten, da auch der Linienverkehr nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG der Genehmigungspflicht unterliegt. Ist für die Personenbeförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich, bedürfen die eingesetzten Fahrzeugführer zudem nach § 48 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.Kein Ausschluss durch Unionsrecht
Der Genehmigungspflicht steht die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße nicht entgegen. Ihr Anwendungsbereich betrifft nach Art. 1 Abs. 1 das Tätigwerden von Behörden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs und ist auf privatwirtschaftlich organisierte Transferdienste dieser Art nicht anwendbar. Erwägungsgründen der Verordnung, wonach diese auf bestimmte Verkehrsdienste keine Anwendung finden soll, kommt als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung zu; eine generelle, vom nationalen Recht unabhängige Genehmigungsfreiheit lässt sich hieraus nicht ableiten.Wie wurde im vorliegenden Fall entschieden?
Vorliegend betraf dies einen Betreiber von Parkhäusern in Flughafennähe, der seinen Kunden im Rahmen eines Pauschaltarifs anbot, ihre Fahrzeuge abzustellen und sie zugleich zum Flughafen und zurück befördern zu lassen. Da die Beförderung nach den Umständen des Angebots - insbesondere der Ausrichtung von Werbung, Reservierung und Vertragsbedingungen auf den Flughafentransfer - eine Hauptleistung neben dem Parken darstellte, wurde eine entgeltliche und damit genehmigungspflichtige Personenbeförderung angenommen; ein Eilantrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit blieb daher ohne Erfolg (vgl. VG Augsburg, 04.08.2009 - Az: Au 3 K 08.1669; VGH Bayern, 01.02.2008 - Az: 11 CS 07.1695; VG Stuttgart, 29.02.2012 - Az: 8 K 2393/11).
VG Berlin, 08.01.2013 - Az: 11 L 529.12
ECLI:DE:VGBE:2013:0108.11L529.12.0A
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