Verpasst ein Autofahrer aufgrund eines unverschuldeten
Unfalls auf der Fahrt zum Flughafen seinen Flug, so können die Kosten für ein neues Ticket vom Verursacher des Unfalls bzw. dessen Versicherung verlangt werden.
Trat der Geschädigte die Fahrt hingegen ohne einen ausreichenden Zeitpuffer an und hätte er bei rechtzeitiger Abfahrt den Flug auch trotz des Unfalls erreichen können, so entfällt dieser Anspruch.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Das Unfallereignis hat sich nach dem eigenen Vortrag der Kläger um 8.15 Uhr an der Fingerhutsmühle ereignet (die polizeiliche Unfallmitteilung vermerkt sogar eine Unfallzeit um 8.25 Uhr).
Weiter tragen die Kläger vor, der Abflug ihrer Maschine der Gulf-Air vom Frankfurter Flughafen sei um 11.30 Uhr erfolgt. Hieraus lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass der Zeuge T viel zu spät losgefahren ist.
Es ist gerichtsbekannt (und durch Anrufe des Gerichts im Informationszentrum des Frankfurter Flughafens sowie beim Schalter der Fluggesellschaft Gulf-Air auch ausdrücklich bestätigt), dass bei außereuropäischen Flügen Passagiere 2 Stunden vor der geplanten Abflugzeit sich am Schalter der Fluggesellschaft einzuchecken haben.
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