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Irreführende Werbung durch Verwendung eines 4-Sterne-Zeichens für Reisebusse

Reiserecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Der durch die Werbung eines Reisebusunternehmens, über 4-Sterne-Busse zu verfügen, erweckte Eindruck, die eingesetzten Busse seien in eine bestimmte Gütestufe „ 4 Sterne“ eingestuft und diese Einstufung sei von einer „offiziellen“ Stelle vorgenommen worden, ist irreführend, wenn die Busse nicht von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., der einzigen offiziellen Einrichtung, welche eine Qualifizierung und Gütesicherung von Reisebussen mit einem Sternesystem vornimmt, in die 4-Sterne-Gütestufe eingestuft sind und demzufolge auch keine Überwachung dieser Einrichtung durch die Gütegemeinschaft gegeben ist.

Die von einem Technischen Überwachungsverein festgestellten jeweils positiven Ergebnisse der Erstprüfung für die geprüften Busse reichen nicht aus für die Verleihung des Gütezeichens mit entsprechender Einstufung in eine Güteklasse, die verbunden ist mit der Gewährleistung und Überwachung dieser Einstufung durch die offizielle Stelle.

Hierzu führte das Gericht aus:

Durch die Werbung in Wort und Bild über 4-Sterne-Busse zu verfügen, vermittelt die Beklagte bei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Vorsitzende des erkennenden Gerichts gehört, den Eindruck, die von der Beklagten eingesetzten Busse seien in eine bestimmte Komfort-/Qualitäts-/ Gütestufe „4-Sterne“ eingestuft und diese Einstufung sei von einer „offiziellen“ (gleich von welcher zuständigen) Stelle vorgenommen worden, nach neutraler, unabhängiger Überprüfung anhand objektiver Merkmale und diese offizielle Stelle gewährleiste und überwache diese Einstufung.

Die Vorsitzende ist insoweit ausreichend sachkundig, da sie selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis potentieller Busreisender gehört und es sich um Angaben des allgemeinen Bedarfs handelt, so dass es einer Beweiserhebung hierüber nicht bedurfte.

Dieser von der Beklagten durch die oben genannte Werbung mit 4-Sterne-Bussen erweckte Eindruck ist falsch und irreführend, da die Busse der Beklagten nicht von der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V., der einzigen offiziellen Einrichtung, welche eine Qualifizierung und Gütesicherung von Reisebussen mit einem Sternesystem vornimmt, in die 4-Sterne-Gütestufe eingestuft sind und demzufolge auch keine Überwachung dieser Einrichtung durch die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. gegeben ist.

Der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. ist durch das RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. nach abgeschlossenem RAL-Anerkennungsverfahren für die Gütesicherung Buskomfort das Recht zur Führung des RAL-Zeichens und des Wortes „Gütezeichen“ gewährt worden; die Gütegemeinschaft Buskomfort e.V. ist danach berechtigt, das Zeichen RAL im Gütezeichen Buskomfort mitzuführen und das Zeichen als Gütezeichen auszugeben und nach ihrem vom RAL anerkannten Satzungs- und Zeichenunterlagen anzuwenden, worin unter anderem die besondere Kennzeichnung im Gütezeichen für die Gütestufen 1 bis 5 (entsprechend der tatsächlichen Ausstattung des Busses) mit einem bis fünf Sternen vorgesehen ist (Ziffer 2 der Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft Buskomfort).

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Simon, Mecklenburg Vorpommern