Wird vom Reiseteilnehmer eine Ersatzreise organisiert, so ist ein vergleichbares Angebot zu suchen.
Die
Reise muss ein ähnliches Ziel haben und sich in Zeitpunkt und Dauer an der gebuchten Reise orientieren und darf den Reisepreis des ausgefallenen Angebotes nicht wesentlich übersteigen.
Im vorliegenden Fall konnte der Kläger eine Karibikreise mit dem Schiff wegen eines Maschinenausfalls nicht antreten. Er organisierte daraufhin eine Ersatzreise, flog einen Tag später nach Antigua, mietete einen Wagen und quartierte sich in einem sehr teuren Hotel ein.
Der Kläger forderte vom
Veranstalter über die Reisekosten, die erstattet wurden, auch die Erstattung der zusätzlichen Kosten, die sich annährend auf die Kosten für die ursprüngliche Reise beliefen.
Die Forderung wurde abgewiesen. Der
Reisende kann auch nur Kosten, die den Umständen nach erforderlich und verhältnismäßig sind, verlangen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zwar kann ein Reisender grundsätzlich sowohl im Rahmen des
§ 651 c Abs. 3 BGB als auch im Rahmen des
§ 651 f Abs. 1 BGB Ersatz solcher Mehrkosten verlangen, die ihm dadurch entstanden sind, dass keine oder keine vertragsgemäße Leistung erbracht wurde. Im Rahmen des § 651 f Abs. 1 BGB fallen hierunter grundsätzlich auch die Mehrkosten einer Ersatzreise.
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