Eine mögliche Minderungsquote von 50% oder mehr ist nicht Voraussetzung dafür, dass der Reisende einen Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend machen kann.
Ein Anspruch auf Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann grundsätzlich bei einem nicht unerheblichen Reisemangel vorliegen.
Ein Anspruch auf Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann grundsätzlich bei einem nicht unerheblichen Reisemangel vorliegen.
LG Hannover, 06.11.2009 - Az: 18 S 38/09
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