Gibt ein ein auf Surfreisen spezialisierter Reiseveranstalter in seinem Katalog für ein bestimmtes Surf-Revier an, dass der Wind „fast jeden Tag“ und „das ganze Jahr hindurch“ eine Stärke von 4 bis 5 Beaufort habe, so gilt diese Windstärke als zugesichert.
Konkret wurde u.a. wie folgt geworben: „Das Surf-Revier lässt keine Wünsche offen ... Eine zuverlässige Thermik, bedingt durch riesige Bergmassive im Hinterland, geben diesen Spot überdurchschnittlich viel Wind von zumeist 4 bis 6 Bft. schräg auflandig aus Ost-Südost. Vom Flachwasser bis zur Brandung werden alle Wünsche erfüllt ...“
Bleibt der Wind aus, so stellt dieser Umstand einen Mangel der Reise dar, für den der Reisende Schadensersatz erhält.
Konkret wurde u.a. wie folgt geworben: „Das Surf-Revier lässt keine Wünsche offen ... Eine zuverlässige Thermik, bedingt durch riesige Bergmassive im Hinterland, geben diesen Spot überdurchschnittlich viel Wind von zumeist 4 bis 6 Bft. schräg auflandig aus Ost-Südost. Vom Flachwasser bis zur Brandung werden alle Wünsche erfüllt ...“
Bleibt der Wind aus, so stellt dieser Umstand einen Mangel der Reise dar, für den der Reisende Schadensersatz erhält.
LG Verden, 01.07.1992 - Az: 8 O 358/91
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