Im vorliegenden Fall wurde im Rahmen einer gebuchten Pauschalreise der für 19.50 Uhr vorgesehene Rückflug der Reisenden auf 4.00 Uhr vorverlegt. Dies stellt einen Reisemangel dar, der die betroffenen Reisenden dazu berechtigt, den Tagesreisepreis um 50% zu mindern.
Denn auch wenn die Flugzeiten für unverbindlich erklärt wurden ist der Veranstalter dazu verpflichtet, die vereinbarten unverbindlichen Flugzeiten zumindest annähernd einzuhalten. Dies ist bei einer Vorverlegung von mehr als 14 Stunden nicht der Fall.
Bei einer derartigen Änderung der Flugzeit und insbesondere auch unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden erheblichen Beeinträchtigung der Nachtruhe liegt auch eine Minderung der Tauglichkeit zum gewöhnlichen Nutzen vor. Die Reise endet in diesem Fall mit einer Nacht, in der Erholung - der gewöhnliche Nutzen einer Urlaubsreise - weitgehend ausgeschlossen ist.
Denn auch wenn die Flugzeiten für unverbindlich erklärt wurden ist der Veranstalter dazu verpflichtet, die vereinbarten unverbindlichen Flugzeiten zumindest annähernd einzuhalten. Dies ist bei einer Vorverlegung von mehr als 14 Stunden nicht der Fall.
Bei einer derartigen Änderung der Flugzeit und insbesondere auch unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden erheblichen Beeinträchtigung der Nachtruhe liegt auch eine Minderung der Tauglichkeit zum gewöhnlichen Nutzen vor. Die Reise endet in diesem Fall mit einer Nacht, in der Erholung - der gewöhnliche Nutzen einer Urlaubsreise - weitgehend ausgeschlossen ist.
AG Hamburg-St. Georg, 23.06.2014 - Az: 915 C 23/14
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