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Frachtschiffreise mit kombinierten Beförderungs- und Unterbringungsleistungen ist ein Reisevertrag

Reiserecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Damit eine Leistung als Pauschalreise betrachtet werden kann, ist es ausreichend, dass sie zu einem Gesamtpreis verkaufte touristische Dienstleistungen wie die Beförderung, die Unterbringung und andere touristische Dienstleistungen verbindet, die nicht Nebenleistungen von Beförderung oder Unterbringung sind und einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen und dass diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt.

Somit ist ein Vertrag über eine Frachtschiffreise, der für einen Pauschalpreis solche kombinierten Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsieht, ein Reisevertrag im Sinne der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen anzusehen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Herr P, der in Österreich wohnt, wollte eine Frachtschiffsreise von Triest (Italien) nach Fernost unternehmen. Er buchte eine solche Reise bei der in Deutschland niedergelassenen Reederei K S unter Vermittlung durch eine deutsche Reiseagentur, die auf den Verkauf von Frachtschiffsreisen im Internet spezialisiert ist. Herr P lehnte es jedoch ab, die Reise anzutreten, da seiner Ansicht nach die Bedingungen an Bord nicht der Beschreibung entsprachen, die die Reiseagentur von der Reise gegeben hatte. Er verlangte daher die Rückerstattung des von ihm bereits entrichteten Reisepreises. Da ihm die Reederei K S nur einen Teil dieses Preises erstattete, erhob Herr P Klage bei einem österreichischen Gericht. Die Reederei K S erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte. Sie begründete dies damit, dass sie in Österreich keine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübe.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unterliegen den Zuständigkeitsvorschriften des Abschnitts 4 des Kapitels II der Verordnung Nr. 44/2001 nur Beförderungsverträge, die für einen Pauschalpreis kombinierte Beförderungs- und Unterbringungsleistungen vorsehen.

Es ist zu beachten, dass die in dieser Weise umschriebenen Beförderungsverträge den Verträgen nahestehen, auf die sich der Begriff „Pauschalreisen“ im Sinne der Richtlinie 90/314 bezieht, den das vorlegende Gericht im Übrigen in seiner Vorlageentscheidung ausdrücklich erwähnt.

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EuGH, 07.12.2010 - Az: C-585/08

ECLI:EU:C:2010:740


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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