Der persönliche Anwendungsbereich des § 5 Nr.1 BGB-InfoV ist auf Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise gebucht wird, beschränkt.
§ 5 Nr.1 BGB-InfoV findet also keine Anwendung, wenn der Betroffene staatenlos ist. Allerdings ist der Reiseveranstalter nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen zu einer Information über die Pass- und Visumserfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.
Die Pflicht zur Information über Pass- und Visumserfordernisse bezieht sich aber nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben. Weitere Informationen über die Gültigkeit des Reisepasses und passrechtliche Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört, muss der Reiseveranstalter sich nicht beschaffen.
§ 5 Nr.1 BGB-InfoV findet also keine Anwendung, wenn der Betroffene staatenlos ist. Allerdings ist der Reiseveranstalter nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen zu einer Information über die Pass- und Visumserfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.
Die Pflicht zur Information über Pass- und Visumserfordernisse bezieht sich aber nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben. Weitere Informationen über die Gültigkeit des Reisepasses und passrechtliche Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört, muss der Reiseveranstalter sich nicht beschaffen.
AG Bremen, 16.10.2014 - Az: 10 C 97/14
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