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Informationspflicht des Reiseveranstalters über Pass- und Visumserfordernisse

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der persönliche Anwendungsbereich des § 5 Nr.1 BGB-InfoV ist auf Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise gebucht wird, beschränkt.

§ 5 Nr.1 BGB-InfoV findet also keine Anwendung, wenn der Betroffene staatenlos ist. Allerdings ist der Reiseveranstalter nach allgemeinen vertraglichen Grundsätzen zu einer Information über die Pass- und Visumserfordernisse verpflichtet, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit des Reisenden bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.

Die Pflicht zur Information über Pass- und Visumserfordernisse bezieht sich aber nur auf solche Erfordernisse, die sich aus dem Reise- oder Transitland ergeben. Weitere Informationen über die Gültigkeit des Reisepasses und passrechtliche Bestimmungen des Staates, dem der Reisende angehört, muss der Reiseveranstalter sich nicht beschaffen.


AG Bremen, 16.10.2014 - Az: 10 C 97/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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