Die Informationspflicht des Reiseveranstalters gemäß § 5 Nr. 1 BGB-InfoV gilt nicht gegenüber Angehörigen von sog. Drittstaaten (hier: Türkei).
Ein vorsorglicher Hinweis an alle Reisenden, dass für Angehörige von Drittstaaten möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse gelten, ist nicht erforderlich (Anschluss AG Baden-Baden, 10.07.2009 - Az: 16 C 2/09; Abgrenzung zu LG Düsseldorf, 24.02.2006 - Az: 22 S 355/05; LG Münster, RRa 2009, 296).
Angehörige von Drittstaaten muss der Reiseveranstalter nur dann über Pass- und Visumerfordernisse informieren, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.
Allein die Umstände, dass der Reisekunde einen türkischen Namen trägt und das Beratungsgespräch teilweise in türkischer Sprache geführt wurde, geben keinen ausreichenden Hinweis auf dessen türkische Staatsangehörigkeit, da in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere im Ruhrgebiet eine große Zahl von Menschen lebt, die zwar türkischer Abstammung sind, aber gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Ein vorsorglicher Hinweis an alle Reisenden, dass für Angehörige von Drittstaaten möglicherweise andere Pass- und Visumerfordernisse gelten, ist nicht erforderlich (Anschluss AG Baden-Baden, 10.07.2009 - Az: 16 C 2/09; Abgrenzung zu LG Düsseldorf, 24.02.2006 - Az: 22 S 355/05; LG Münster, RRa 2009, 296).
Angehörige von Drittstaaten muss der Reiseveranstalter nur dann über Pass- und Visumerfordernisse informieren, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit bei Vertragsschluss aufgrund besonderer Umstände erkennbar ist.
Allein die Umstände, dass der Reisekunde einen türkischen Namen trägt und das Beratungsgespräch teilweise in türkischer Sprache geführt wurde, geben keinen ausreichenden Hinweis auf dessen türkische Staatsangehörigkeit, da in der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere im Ruhrgebiet eine große Zahl von Menschen lebt, die zwar türkischer Abstammung sind, aber gleichwohl die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
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