Im vorliegenden Fall monierten die Hotelgäste Flusen und Staub unter der Matratze sowie den Umstand, dass binnen 9 Tagen die Bettwäsche nicht gewechselt wurde. Das Amtsgericht konnte in beiden Umständen jedoch keinen erheblichen Reisemangel erkennen. Ansprüche an den Veranstalter lassen sich daher aus den monierten Punkten nicht ableiten.
AG Baden-Baden, 16.12.2011 - Az: 16 C 42/11
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